recht­lich rich­ti­ge Umset­zung von Radverkehrswegen

W.i.R. bit­ten in der Sit­zung des Aus­schus­ses für Wirt­schafts­för­de­rung und Mobi­li­tät am 13.06.2024 um die Beant­wor­tung fol­gen­der Fragen:

  1. Inwie­weit ist die Rege­lung bezüg­lich einer Min­dest­brei­te von 2,50m für einen gemein­sam genutz­ten Fuß- und Rad­weg auf bereits bestehen­den Fuß- und Rad­we­gen ver­bind­lich oder besteht dort Bestandsschutz?
  2. Falls es kei­nen Bestands­schutz gibt, inwie­weit wer­den bestehen­de Stre­cken begut­ach­tet und angepasst?

Begrün­dung:
Im Kapi­tel 3.6 “Gemein­sa­me Füh­rung mit dem Fuß­gän­ger­ver­kehr” der ERA (Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen) der For­schungs­ge­sell­schaft für Stra­ßen- und Ver­kehrs­we­sen ist eine Min­dest­brei­te von 2,5 Meter für die gemein­sa­me Füh­rung von Rad- und Fuß­ver­kehr vor­ge­se­hen. Die­se wird bei bestehen­den Wegen nicht über­all im Rem­schei­der Stadt­ge­biet ein­ge­hal­ten. Wenn dann noch auf dem schma­len Weg ein Later­nen­pfahl das Fahr­rad­fah­ren ver­hin­dert, trägt dies nicht zur Attrak­ti­vi­tät des Rad­fah­rens bei und auch die Akzep­tanz zwi­schen Fuß­gän­ger und Fahr­rad­fah­ren­den wird durch schma­le gemein­sam genutz­te Wege nicht gefördert.
Soll­te die Stadt Rem­scheid den Rad­ver­kehr als Mobi­li­täts­form für eine nach­hal­ti­ge Mobi­li­tät neben dem ÖPNV sehen, muss auch eine ent­spre­chen­de Infra­struk­tur geschaf­fen wer­den. Dazu gehört dann auch die Über­prü­fung der bestehen­den Rad­we­ge auf deren unein­ge­schränk­te Nutzungsmöglichkeit.