W.i.R. bitten in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Mobilität am 13.06.2024 um die Beantwortung folgender Fragen:
- Inwieweit ist die Regelung bezüglich einer Mindestbreite von 2,50m für einen gemeinsam genutzten Fuß- und Radweg auf bereits bestehenden Fuß- und Radwegen verbindlich oder besteht dort Bestandsschutz?
- Falls es keinen Bestandsschutz gibt, inwieweit werden bestehende Strecken begutachtet und angepasst?
Begründung:
Im Kapitel 3.6 “Gemeinsame Führung mit dem Fußgängerverkehr” der ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist eine Mindestbreite von 2,5 Meter für die gemeinsame Führung von Rad- und Fußverkehr vorgesehen. Diese wird bei bestehenden Wegen nicht überall im Remscheider Stadtgebiet eingehalten. Wenn dann noch auf dem schmalen Weg ein Laternenpfahl das Fahrradfahren verhindert, trägt dies nicht zur Attraktivität des Radfahrens bei und auch die Akzeptanz zwischen Fußgänger und Fahrradfahrenden wird durch schmale gemeinsam genutzte Wege nicht gefördert.
Sollte die Stadt Remscheid den Radverkehr als Mobilitätsform für eine nachhaltige Mobilität neben dem ÖPNV sehen, muss auch eine entsprechende Infrastruktur geschaffen werden. Dazu gehört dann auch die Überprüfung der bestehenden Radwege auf deren uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit.
Die Anfrage ist mit der Vorlage 16/7362 beantwortet worden.
zu 1.:
Es finden sich in den einschlägigen Portalen, in denen Ausblicke auf die Weiterentwicklung der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) gegeben oder deren Inhalte diskutiert werden, keine Hinweise auf Regelungen zum Bestandsschutz oder zu Übergangsregelungen.
Der Fachdienst 4.12, in Funktion als Straßenbaulastträger, sowie die Technischen Betriebe Remscheid, in ihrer Funktion als Straßenbaubaubehörde, wenden bei Erneuerungen oder Neuanlagen grundsätzlich die aktuell einschlägigen Regelwerke an. Im Zuge der Unterhaltung bestehender Radverkehrsanlagen wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob deren Entfernung erforderlich ist. In diese Bewertung fließt regelmäßig auch das öffentliche Interesse mit ein.
zu 2.:
Die Straßenverkehrsbehörde kann nach eingehender Abwägung aller zu berücksichtigen Aspekte und der Interessen aller Gruppen von Verkehrsteilnehmenden im Rahmen des eigenen pflichtgemäßen Ermessen Bestandsanlagen prüfen und bewerten. Dies geschieht tagesgeschäftlich gleichrangig mit anderen verkehrsrechtlichen Problemstellungen und wird i. d. R. über die Verkehrsbesprechung unter Teilnahme von Vertretungen aller am Verkehrsgeschehen in Remscheid beteiligten Dienststellen abgearbeitet. Im Zuge von anstehenden straßenbaulichen Um- und Ausbaumaßnahmen ist eine Prüfung der Radverkehrsanlage obligatorisch.
Im Rahmen der Zulässigkeit von Ausnahmefällen besteht keine Verpflichtung für die Straßenverkehrsbehörden, vorhandene Radverkehrsanlagen in jedem Fall zu entfernen. Ebenso wenig existiert ein genereller Bestandsschutz für solche Radverkehrsanlagen.
Wenngleich die neue Reglung gemäß VwV-StVO auch auf den Bestand anzuwenden ist, so entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörden auch hier im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen und verkehrlichen Besonderheiten, ob die Anordnung bestehen bleiben kann oder eine Demarkierung bzw. neue Beschilderung erfolgen muss.
Aus Gründen der Personalkapazität können nicht alle bestehenden Strecken überprüft werden, da die Einhaltung der Regelwerke und Richtlinien bei allen Verkehrsträgern berücksichtigt werden müssen. Oberste Priorität genießt die Verkehrssicherheit. Sobald sich eine Gefahrenquelle abzeichnet wird der Bereich im Rahmen der Verkehrsumfahrt überprüft und im Nachgang Maßnahmen zur Verbesserung der Situation erörtert und erforderliche Umsetzungen veranlasst.
Darüber hinaus bestehen in den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) weitere Vorgaben auch außerhalb der ERA, durch die eine Mindestqualität solcher Anlagen vorgeschrieben wird. Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge wird zu Absatz 4 Satz 2 wie folgt ausgeführt (Auszug):
Punkt 11:
Lässt sich ein Radfahrstreifen nicht verwirklichen, ist die Anordnung eines Schutzstreifens zu prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anordnung eines Schutzstreifens nicht möglich ist, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr zu prüfen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
Punkt 22:
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
VwV-StVO zu § 41 Vorschriftzeichen
Zu Zeichen 239 Gehweg
Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit Zusatzzeichen „Radverkehr frei” kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar ist.