recht­lich rich­ti­ge Umset­zung von Radverkehrswegen

W.i.R. bit­ten in der Sit­zung des Aus­schus­ses für Wirt­schafts­för­de­rung und Mobi­li­tät am 13.06.2024 um die Beant­wor­tung fol­gen­der Fragen:

  1. Inwie­weit ist die Rege­lung bezüg­lich einer Min­dest­brei­te von 2,50m für einen gemein­sam genutz­ten Fuß- und Rad­weg auf bereits bestehen­den Fuß- und Rad­we­gen ver­bind­lich oder besteht dort Bestandsschutz?
  2. Falls es kei­nen Bestands­schutz gibt, inwie­weit wer­den bestehen­de Stre­cken begut­ach­tet und angepasst?

Begrün­dung:
Im Kapi­tel 3.6 “Gemein­sa­me Füh­rung mit dem Fuß­gän­ger­ver­kehr” der ERA (Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen) der For­schungs­ge­sell­schaft für Stra­ßen- und Ver­kehrs­we­sen ist eine Min­dest­brei­te von 2,5 Meter für die gemein­sa­me Füh­rung von Rad- und Fuß­ver­kehr vor­ge­se­hen. Die­se wird bei bestehen­den Wegen nicht über­all im Rem­schei­der Stadt­ge­biet ein­ge­hal­ten. Wenn dann noch auf dem schma­len Weg ein Later­nen­pfahl das Fahr­rad­fah­ren ver­hin­dert, trägt dies nicht zur Attrak­ti­vi­tät des Rad­fah­rens bei und auch die Akzep­tanz zwi­schen Fuß­gän­ger und Fahr­rad­fah­ren­den wird durch schma­le gemein­sam genutz­te Wege nicht gefördert.
Soll­te die Stadt Rem­scheid den Rad­ver­kehr als Mobi­li­täts­form für eine nach­hal­ti­ge Mobi­li­tät neben dem ÖPNV sehen, muss auch eine ent­spre­chen­de Infra­struk­tur geschaf­fen wer­den. Dazu gehört dann auch die Über­prü­fung der bestehen­den Rad­we­ge auf deren unein­ge­schränk­te Nutzungsmöglichkeit.


Die Anfra­ge ist mit der Vor­la­ge 16/7362 beant­wor­tet worden.

zu 1.:

Es fin­den sich in den ein­schlä­gi­gen Por­ta­len, in denen Aus­bli­cke auf die Wei­ter­ent­wick­lung der Emp­feh­lun­gen für Rad­ver­kehrs­an­la­gen (ERA) gege­ben oder deren Inhal­te dis­ku­tiert wer­den, kei­ne Hin­wei­se auf Rege­lun­gen zum Bestands­schutz oder zu Übergangsregelungen.
Der Fach­dienst 4.12, in Funk­ti­on als Stra­ßen­bau­last­trä­ger, sowie die Tech­ni­schen Betrie­be Rem­scheid, in ihrer Funk­ti­on als Stra­ßen­bau­bau­be­hör­de, wen­den bei Erneue­run­gen oder Neu­an­la­gen grund­sätz­lich die aktu­ell ein­schlä­gi­gen Regel­wer­ke an. Im Zuge der Unter­hal­tung bestehen­der Rad­ver­kehrs­an­la­gen wird jeweils im Ein­zel­fall geprüft, ob deren Ent­fer­nung erfor­der­lich ist. In die­se Bewer­tung fließt regel­mä­ßig auch das öffent­li­che Inter­es­se mit ein.

zu 2.:

Die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de kann nach ein­ge­hen­der Abwä­gung aller zu berück­sich­ti­gen Aspek­te und der Inter­es­sen aller Grup­pen von Ver­kehrs­teil­neh­men­den im Rah­men des eige­nen pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen Bestands­an­la­gen prü­fen und bewer­ten. Dies geschieht tages­ge­schäft­lich gleich­ran­gig mit ande­ren ver­kehrs­recht­li­chen Pro­blem­stel­lun­gen und wird i. d. R. über die Ver­kehrs­be­spre­chung unter Teil­nah­me von Ver­tre­tun­gen aller am Ver­kehrs­ge­sche­hen in Rem­scheid betei­lig­ten Dienst­stel­len abge­ar­bei­tet. Im Zuge von anste­hen­den stra­ßen­bau­li­chen Um- und Aus­bau­maß­nah­men ist eine Prü­fung der Rad­ver­kehrs­an­la­ge obligatorisch.
Im Rah­men der Zuläs­sig­keit von Aus­nah­me­fäl­len besteht kei­ne Ver­pflich­tung für die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den, vor­han­de­ne Rad­ver­kehrs­an­la­gen in jedem Fall zu ent­fer­nen. Eben­so wenig exis­tiert ein gene­rel­ler Bestands­schutz für sol­che Radverkehrsanlagen.
Wenn­gleich die neue Reg­lung gemäß VwV-StVO auch auf den Bestand anzu­wen­den ist, so ent­schei­det die zustän­di­ge Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den auch hier im Ein­zel­fall im Rah­men ihres pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens und unter Berück­sich­ti­gung der beson­de­ren ört­li­chen und ver­kehr­li­chen Beson­der­hei­ten, ob die Anord­nung bestehen blei­ben kann oder eine Demar­kie­rung bzw. neue Beschil­de­rung erfol­gen muss.
Aus Grün­den der Per­so­nal­ka­pa­zi­tät kön­nen nicht alle bestehen­den Stre­cken über­prüft wer­den, da die Ein­hal­tung der Regel­wer­ke und Richt­li­ni­en bei allen Ver­kehrs­trä­gern berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Obers­te Prio­ri­tät genießt die Ver­kehrs­si­cher­heit. Sobald sich eine Gefah­ren­quel­le abzeich­net wird der Bereich im Rah­men der Ver­kehrs­um­fahrt über­prüft und im Nach­gang Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on erör­tert und erfor­der­li­che Umset­zun­gen veranlasst.

Dar­über hin­aus bestehen in den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zur Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (VwV-StVO) wei­te­re Vor­ga­ben auch außer­halb der ERA, durch die eine Min­dest­qua­li­tät sol­cher Anla­gen vor­ge­schrie­ben wird. Zu § 2 Stra­ßen­be­nut­zung durch Fahr­zeu­ge wird zu Absatz 4 Satz 2 wie folgt aus­ge­führt (Aus­zug):

Punkt 11:
Lässt sich ein Rad­fahr­strei­fen nicht ver­wirk­li­chen, ist die Anord­nung eines Schutz­strei­fens zu prü­fen. Ergibt die Prü­fung, dass die Anord­nung eines Schutz­strei­fens nicht mög­lich ist, ist die Frei­ga­be des Geh­we­ges zur Mit­be­nut­zung durch den Rad­ver­kehr zu prü­fen. Zum Geh­weg vgl. zu Zei­chen 239. 

Punkt 22:
Aus­nahms­wei­se und nach sorg­fäl­ti­ger Über­prü­fung kann von den Min­dest­ma­ßen dann, wenn es auf­grund der ört­li­chen oder ver­kehr­li­chen Ver­hält­nis­se erfor­der­lich und ver­hält­nis­mä­ßig ist, an kur­zen Abschnit­ten (z. B. kur­ze Eng­stel­le) unter Wah­rung der Ver­kehrs­si­cher­heit abge­wi­chen werden.

VwV-StVO zu § 41 Vorschriftzeichen
Zu Zei­chen 239 Gehweg

Die Frei­ga­be des Geh­we­ges zur Benut­zung durch Rad­fah­rer durch das Zei­chen 239 mit Zusatz­zei­chen „Rad­ver­kehr frei” kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berück­sich­ti­gung der Belan­ge der Fuß­gän­ger ver­tret­bar ist.