Sat­zung

Sat­zung der Wählergemeinschaft
W.I.R. — Wäh­ler­ge­mein­schaft in Remscheid

Neu­fas­sung laut Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 29.04.2019 gül­tig ab 01.05.2019

§1 Name

Der Ver­ein führt den Namen W.I.R. – Wäh­ler­ge­mein­schaft in Rem­scheid – hat sei­nen Sitz in Rem­scheid und soll in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Nach der Ein­tra­gung wird dem Namen das Kür­zel e.V. angehängt.

§2 Zweck

Der Zweck des Ver­eins ist aus­schließ­lich dar­auf gerich­tet, durch die Teil­nah­me mit eige­nen Wahl­vor­schlä­gen an Wah­len auf Kom­mu­nal­ebe­ne bei der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung mit­zu­wir­ken. Die­ser Zweck wird ins­be­son­de­re durch Mit­wir­kung am und Stel­lung­nah­me zum kom­mu­nal­po­li­ti­schen Gesche­hen und durch Auf­klä­rung der Bür­ger über Zie­le und Zweck des Ver­eins erreicht. Die poli­ti­sche Ziel­set­zung ist die Ver­wirk­li­chung der kom­mu­na­len Selbst­ver­wal­tung ohne ideo­lo­gi­sche oder par­tei­li­che Bin­dung unter aus­schließ­li­cher Ori­en­tie­rung an sach­li­chen Gesichts­punk­ten. Den Gesichts­punk­ten der spar­sa­men öffent­li­chen Haus­halts­füh­rung und größt­mög­li­cher Trans­pa­renz bei demo­kra­ti­schen Ent­schei­dungs­pro­zes­sen soll eine beson­de­re Bedeu­tung zukom­men. Der Ver­ein ist eine Wäh­ler­ge­mein­schaft im Sin­ne des § 34 g ESTG.

§3 Mit­glied­schaft

(1) Mit­glied kann jede Per­son wer­den, die das 15.Lebensjahr voll­endet hat. Über den schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand. Die Ableh­nung ist dem Bewer­ber durch ein­ge­schrie­be­nen Brief mit­zu­tei­len; sie bedarf kei­ner Begrün­dung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det über die Auf­recht­erhal­tung der vom Vor­stand über die Mit­glied­schaft getrof­fe­nen Ent­schei­dung, wenn

  1. der Vor­stand die Mit­glied­schaft abge­lehnt hat und der abge­lehn­te Bewer­ber dies durch ein­ge­schrie­be­nen Brief gegen­über dem Vor­sit­zen­den inner­halb von zwei Wochen nach Absen­dung der Ableh­nung bean­tragt, wobei die Frist durch recht­zei­ti­ge Auf­ga­be zur Post gewahrt wird;
  2. ein Drit­tel das Vor­stan­des inner­halb die­ser Frist durch ein­ge­schrie­be­nen Brief an den Vor­sit­zen­den eine sol­che Ent­schei­dung über Auf­nah­me oder Ableh­nung der Mit­glied­schaft bean­tragt. Die­ser Form bedarf es auch dann, wenn der Vor­sit­zen­de selbst zu den Antrag­stel­lern gehört. Maß­geb­lich für die Frist­be­rech­nung ist die Ein­lie­fe­rung bei der Post.

(2) Mit­glied kann nicht wer­den, wer Mit­glied einer Orga­ni­sa­ti­on ist, die im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt des Bun­des oder des Lan­des NRW als ver­fas­sungs­feind­lich bezeich­net wird. Fer­ner kann nicht Mit­glied wer­den, wer Mit­glied einer ande­ren in Rem­scheid täti­gen Wäh­ler­ge­mein­schaft ist oder wer einer poli­ti­schen Par­tei ange­hört, wenn er in der Par­tei ein Amt beklei­det oder für sie ein Man­dat aus­übt. Tritt ein sol­cher Umstand erst nach Erwerb der Mit­glied­schaft ein, endet die Mit­glied­schaft zum Zeit­punkt des Ein­tre­tens des Umstan­des, es sei denn, dass auf sofor­ti­ge Infor­ma­ti­on des Vor­sit­zen­den der Vor­stand anders beschließt und die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die inner­halb von zwei Mona­ten nach dem ent­spre­chen­den Vor­stands­be­schluss statt­fin­den muss, die­sen Beschluss bestätigt.

(3) Der Aus­tritt ist jeder­zeit zuläs­sig. Als Aus­tritt gilt die Nicht­zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges, wenn nach Ende des Bei­trags­jah­res der rück­stän­di­ge und der fol­gen­de Jah­res­bei­trag nicht inner­halb von sechs Wochen nach durch ein­ge­schrie­be­nen Brief erfolg­ter Mah­nung gezahlt werden.

(4) Unbe­scha­det des Abs. 2 kann ein Mit­glied aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn sein Ver­hal­ten in gro­ber Wei­se gegen die Zie­le oder Inter­es­sen der Wäh­ler­ge­mein­schaft ver­stößt und die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men, min­des­tens aber 10, den Aus­schluss beschließt. Dem Aus­zu­schlie­ßen­den, der zu die­ser Ver­samm­lung durch ein­ge­schrie­be­nen Brief ein­zu­la­den ist, ist zuvor Gele­gen­heit zur schrift­li­chen Recht­fer­ti­gung oder zur münd­li­chen, falls er anwe­send ist, zu geben.

§4 Bei­trä­ge, Finanzmittel

Der Jah­res­bei­trag wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen. Er ist, sofern nicht der Vor­stand einer ande­ren Zah­lungs­wei­se zuge­stimmt hat, bis zum 28. Febru­ar eines jeden Jah­res für das lau­fen­de Kalen­der­jahr ohne beson­de­re Auf­for­de­rung zu ent­rich­ten. Die Zah­lung höhe­rer Bei­trä­ge oder Spen­den ist zuläs­sig. Die finan­zi­el­len Mit­tel der Wäh­ler­ge­mein­schaft dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Auf­ga­ben ver­wen­det wer­den. Jedes Mit­glied hat das Recht, zwei Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Finanz­be­auf­trag­ten einen Kas­sen­be­richt zur Ver­samm­lung zu verlangen.

§5 Rech­te der Mitglieder

Jedes ordent­li­che Mit­glied hat das Recht an der Wil­lens­bil­dung, ins­be­son­de­re an Ver­an­stal­tun­gen, Wah­len, Abstim­mun­gen im Rah­men der Geset­ze Vor­schlags­rech­te im Rah­men der Tagungs­ord­nung auszuüben.

§6 Vorstand

(1) Der Vor­stand wird auf die Dau­er von zwei Jah­ren in gehei­mer Wahl gewählt.

Er besteht aus:

  1. dem/ der Vorsitzenden
  2. dem/ der stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
  3. dem/ der Finanzbeauftragten
  4. bis zu vier Bei­sit­zer /innen

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt vor den Wah­len zum Vor­stand die        Anzahl der zu wäh­len­den Bei­sit­zer. Eine Zuwahl von Bei­sit­zern ist bei der       nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung mög­lich, wenn dies auf der Ein­la­dung mit         Tages­ord­nung ange­ge­ben ist. Die Amts­zeit endet dann mit der nächs­ten    Vorstandswahl.

Alle Vor­stands­mit­glie­der müs­sen Ver­eins­mit­glie­der sein. Der Vor­stand bleibt im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist. Im Fall einer Nach­wahl endet die Amts­zeit mit dem Ablauf der Amts­zeit des übri­gen Vor­stan­des. Bei Stim­men­gleich­heit fin­den bis zu zwei Stich­wah­len statt. Danach ent­schei­det das Los. Man­dats­trä­ger neh­men an Vor­stands­sit­zun­gen mit bera­ten­der Stim­me teil. Auf Antrag eines Drit­tels der Mit­glie­der ist in die Tages­ord­nung der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung der Tages­ord­nungs­punkt „Abwahl des Vor­stan­des und Neu­wahl“ aufzunehmen.

(2) Die Wäh­ler­ge­mein­schaft wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich von dem/ der Vor­sit­zen­den oder von dem/ der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den sowie einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied vertreten.

(3) Der Vor­stand kann dem Ergeb­nis der Bewer­ber­wah­len zu Kom­mu­nal­wah­len (§ 17 VI Kom­mu­nal­wahlG) wider­spre­chen, wenn dies von zwei Drit­tel der Vor­stands­mit­glie­der beschlos­sen wird.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist jähr­lich min­des­tens ein­mal, und zwar im ers­ten Halb­jahr, ein­zu­be­ru­fen. Die­se Ver­samm­lung muss min­des­tens fol­gen­de Tages­ord­nung haben:

  1. Wahl des Vor­stan­des, wenn die Amts­zeit endet oder eine Neu­wahl erfor­der­lich ist
  2. Bericht des Vor­stan­des über Ver­än­de­run­gen in der Mitgliedschaft
  3. Tätig­keits­be­richt des Vorstandes
  4. Bericht des/ der Finanzbeauftragten
  5. Bericht der Kassenprüfer
  6. Wahl (durch offe­ne Abstim­mung) von zwei Kas­sen­prü­fern für das lau­fen­de Kalenderjahr
  7. Ver­schie­de­nes

(2) Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist inner­halb von einer Woche ein­zu­be­ru­fen, wenn

  1. dies von einem Fünf­tel der Mit­glie­der unter Anga­be der Grün­de und des Zwecks ver­langt wird, oder
  2. eine Ent­schei­dung über die Mit­glied­schaft eines oder meh­re­rer Mit­glie­der oder Bewer­ber zu tref­fen ist.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann fer­ner vom Vor­stand ein­be­ru­fen wer­den, wenn er es für erfor­der­lich hält.

(3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird schrift­lich ein­be­ru­fen. Die Ein­la­dung muss von dem/ der Vor­sit­zen­den oder, falls er/ sie ver­hin­dert ist, von dem/ der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den unter­zeich­net sein. Die Ein­la­dungs­frist beträgt eine Woche vom Tag der Absen­dung (bei Ver­tei­lung Tag der Abga­be an den Ver­tei­ler) an gerech­net. Die Ein­la­dung muss die Tages­ord­nung sowie Ort und Zeit der Ver­samm­lung ent­hal­ten. Tages­ord­nungs­punk­te, die von einem Mit­glied min­des­tens drei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung bean­tragt wer­den, sind in die Tages­ord­nung auf­zu­neh­men. In drin­gen­den Ange­le­gen­hei­ten kann in der Sit­zung die Tages­ord­nung erwei­tert wer­den, wenn zwei Drit­tel der Anwe­sen­den dies beantragen.

(4) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den wur­de. Sie ent­schei­det mit ein­fa­cher Mehr­heit, sofern nicht Sat­zung oder gesetz­li­che Vor­schrif­ten etwas ande­res bestimmen.

(5) Die Ver­samm­lung wird von dem/ der Vor­sit­zen­den, bei dessen/ deren Ver­hin­de­rung von dem/ der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den gelei­tet. Sind bei­de ver­hin­dert, wählt die Ver­samm­lung eine/ n Versammlungsleiter/in. Über die Beschlüs­se ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das von dem/ der zu wäh­len­den Protokollführer/in zu erstel­len und von ihm/ ihr und dem/ der Leiter/in der Ver­samm­lung zu unter­zeich­nen ist.

(6) Abstim­mun­gen erfol­gen durch Hand­zei­chen, sofern nicht die Sat­zung oder gesetz­li­che Vor­schrif­ten etwas ande­res bestim­men. Auf Antrag eines Fünf­tels der anwe­sen­den Mit­glie­der ist nament­lich oder geheim abzu­stim­men. Gehei­me Abstim­mung hat Vor­rang vor nament­li­cher Abstimmung.

§8 Arbeit des Vorstandes

Der Vor­stand ent­schei­det über Ange­le­gen­hei­ten der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und führt die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus. Ange­le­gen­hei­ten von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung (z.B. pro­gram­ma­ti­sche Aus­sa­gen) oder mit finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen größeren

Umfangs oder von län­ge­rer Dau­er (z.B. Anmie­tung von Räu­men) sind von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu ent­schei­den. Den Mit­glie­dern des Vor­stan­des wer­den die im Inter­es­se der Wäh­ler­ge­mein­schaft gemach­ten, im ange­mes­se­nen Umfang entstandenen

Auf­wen­dun­gen ersetzt. Über die Fra­ge der Ange­mes­sen­heit ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung, wenn der/ die Finanz­be­auf­trag­te nicht selbst ent­schei­den oder sie ver­nei­nen will oder der Betrag von 500,- EURO jähr­lich über­schrit­ten wird.

§9 Jun­ge Wäh­ler (JuWähl)

 (1) Die Wäh­ler­ge­mein­schaft in Rem­scheid bil­det eine Ver­ei­ni­gung der Jun­gen Wäh­ler (JuWähl) die die Inter­es­sen jün­ge­rer Men­schen in der WiR ver­tritt und die WiR wie­der­um gegen­über jün­ge­ren Rem­schei­de­rin­nen und Rem­schei­dern repräsentiert.

(2) Die Mit­glie­der der Wäh­ler­ge­mein­schaft in Rem­scheid, die das 35. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, bil­den die Mit­glie­der der Ver­ei­ni­gung, sofern sie die­ser Mit­glied­schaft nicht widersprechen.

(3) Die Mit­glie­der der JuWähl wäh­len aus ihrer Mit­te min­des­tens einen Spre­cher und einen Stell­ver­tre­ter. Die­se haben das Recht, bera­tend an Vor­stands­sit­zun­gen der Wäh­ler­ge­mein­schaft teilzunehmen.

(4) Der Vor­stand der Wäh­ler­ge­mein­schaft beschließt bis zum 28.2. eines jeden Jah­res ein Bud­get für JuWähl, das min­des­tens den hal­ben Mit­glieds­bei­trä­gen der Mit­glie­der der JuWähl entspricht.

(5) Über das Bud­get befin­det der Vor­stand oder die Mit­glie­der­ver­samm­lung der JuWähl. Ver­wal­tet wird es durch den Finanz­be­auf­trag­ten der Wäh­ler­ge­mein­schaft in Remscheid.

(6) JuWähl kann sich ein eige­ne Sat­zung und Geschäfts­ord­nung geben. Die­se kann regeln:

  1. die Mit­glied­schaft in JuWähl ohne Mit­glied­schaft in der Wäh­ler­ge­mein­schaft, wobei ein Min­dest­bei­trag von 50 % der Mit­glieds­bei­trä­ge der Wäh­ler­ge­mein­schaft erho­ben wer­den muss.
  2. die Ein­rich­tung eines Vor­stan­des (wobei der Spre­cher der JuWähl sowie min­des­tens die Hälf­te der Vor­stands­mit­glie­der Mit­glied der Wäh­ler­ge­mein­schaft sein müssen)

§10 Auflösung

Ein Beschluss zur Auf­lö­sung des Ver­eins bedarf der Zustim­mung von vier Fünf­teln der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Liqui­da­to­ren für die­sen Fall sind vor­be­halt­lich einer Wahl der Vor­sit­zen­de und sein Stell­ver­tre­ter. Das Ver­eins­ver­mö­gen fällt aus­schließ­lich gemein­nüt­zi­gen Zwe­cken zu.

§11 Satzungsänderung

Eine Ände­rung die­ser Sat­zung bedarf der Mehr­heit von drei Vier­teln der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Art und Zweck der Ände­rung müs­sen in der Ein­la­dung ange­ge­ben und erläu­tert werden.

 

- Ende -