Satzung der Wählergemeinschaft
W.I.R. — Wählergemeinschaft in Remscheid
Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.04.2019 gültig ab 01.05.2019
§1 Name
Der Verein führt den Namen W.I.R. – Wählergemeinschaft in Remscheid – hat seinen Sitz in Remscheid und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen das Kürzel e.V. angehängt.
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Dieser Zweck wird insbesondere durch Mitwirkung am und Stellungnahme zum kommunalpolitischen Geschehen und durch Aufklärung der Bürger über Ziele und Zweck des Vereins erreicht. Die politische Zielsetzung ist die Verwirklichung der kommunalen Selbstverwaltung ohne ideologische oder parteiliche Bindung unter ausschließlicher Orientierung an sachlichen Gesichtspunkten. Den Gesichtspunkten der sparsamen öffentlichen Haushaltsführung und größtmöglicher Transparenz bei demokratischen Entscheidungsprozessen soll eine besondere Bedeutung zukommen. Der Verein ist eine Wählergemeinschaft im Sinne des § 34 g ESTG.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die das 15.Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufrechterhaltung der vom Vorstand über die Mitgliedschaft getroffenen Entscheidung, wenn
- der Vorstand die Mitgliedschaft abgelehnt hat und der abgelehnte Bewerber dies durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Ablehnung beantragt, wobei die Frist durch rechtzeitige Aufgabe zur Post gewahrt wird;
- ein Drittel das Vorstandes innerhalb dieser Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden eine solche Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft beantragt. Dieser Form bedarf es auch dann, wenn der Vorsitzende selbst zu den Antragstellern gehört. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Einlieferung bei der Post.
(2) Mitglied kann nicht werden, wer Mitglied einer Organisation ist, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder des Landes NRW als verfassungsfeindlich bezeichnet wird. Ferner kann nicht Mitglied werden, wer Mitglied einer anderen in Remscheid tätigen Wählergemeinschaft ist oder wer einer politischen Partei angehört, wenn er in der Partei ein Amt bekleidet oder für sie ein Mandat ausübt. Tritt ein solcher Umstand erst nach Erwerb der Mitgliedschaft ein, endet die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintretens des Umstandes, es sei denn, dass auf sofortige Information des Vorsitzenden der Vorstand anders beschließt und die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Vorstandsbeschluss stattfinden muss, diesen Beschluss bestätigt.
(3) Der Austritt ist jederzeit zulässig. Als Austritt gilt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn nach Ende des Beitragsjahres der rückständige und der folgende Jahresbeitrag nicht innerhalb von sechs Wochen nach durch eingeschriebenen Brief erfolgter Mahnung gezahlt werden.
(4) Unbeschadet des Abs. 2 kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele oder Interessen der Wählergemeinschaft verstößt und die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 10, den Ausschluss beschließt. Dem Auszuschließenden, der zu dieser Versammlung durch eingeschriebenen Brief einzuladen ist, ist zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung oder zur mündlichen, falls er anwesend ist, zu geben.
§4 Beiträge, Finanzmittel
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er ist, sofern nicht der Vorstand einer anderen Zahlungsweise zugestimmt hat, bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr ohne besondere Aufforderung zu entrichten. Die Zahlung höherer Beiträge oder Spenden ist zulässig. Die finanziellen Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Jedes Mitglied hat das Recht, zwei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Finanzbeauftragten einen Kassenbericht zur Versammlung zu verlangen.
§5 Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht an der Willensbildung, insbesondere an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der Gesetze Vorschlagsrechte im Rahmen der Tagungsordnung auszuüben.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
Er besteht aus:
- dem/ der Vorsitzenden
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Finanzbeauftragten
- bis zu vier Beisitzer /innen
Die Mitgliederversammlung beschließt vor den Wahlen zum Vorstand die Anzahl der zu wählenden Beisitzer. Eine Zuwahl von Beisitzern ist bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich, wenn dies auf der Einladung mit Tagesordnung angegeben ist. Die Amtszeit endet dann mit der nächsten Vorstandswahl.
Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Im Fall einer Nachwahl endet die Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit des übrigen Vorstandes. Bei Stimmengleichheit finden bis zu zwei Stichwahlen statt. Danach entscheidet das Los. Mandatsträger nehmen an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt „Abwahl des Vorstandes und Neuwahl“ aufzunehmen.
(2) Die Wählergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/ der Vorsitzenden oder von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand kann dem Ergebnis der Bewerberwahlen zu Kommunalwahlen (§ 17 VI KommunalwahlG) widersprechen, wenn dies von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, und zwar im ersten Halbjahr, einzuberufen. Diese Versammlung muss mindestens folgende Tagesordnung haben:
- Wahl des Vorstandes, wenn die Amtszeit endet oder eine Neuwahl erforderlich ist
- Bericht des Vorstandes über Veränderungen in der Mitgliedschaft
- Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- Bericht des/ der Finanzbeauftragten
- Bericht der Kassenprüfer
- Wahl (durch offene Abstimmung) von zwei Kassenprüfern für das laufende Kalenderjahr
- Verschiedenes
(2) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn
- dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird, oder
- eine Entscheidung über die Mitgliedschaft eines oder mehrerer Mitglieder oder Bewerber zu treffen ist.
Die Mitgliederversammlung kann ferner vom Vorstand einberufen werden, wenn er es für erforderlich hält.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die Einladung muss von dem/ der Vorsitzenden oder, falls er/ sie verhindert ist, von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet sein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche vom Tag der Absendung (bei Verteilung Tag der Abgabe an den Verteiler) an gerechnet. Die Einladung muss die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung enthalten. Tagesordnungspunkte, die von einem Mitglied mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beantragt werden, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. In dringenden Angelegenheiten kann in der Sitzung die Tagesordnung erweitert werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nicht Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
(5) Die Versammlung wird von dem/ der Vorsitzenden, bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung eine/ n Versammlungsleiter/in. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/ der zu wählenden Protokollführer/in zu erstellen und von ihm/ ihr und dem/ der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen ist.
(6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht die Satzung oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Auf Antrag eines Fünftels der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung.
§8 Arbeit des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. programmatische Aussagen) oder mit finanziellen Auswirkungen größeren
Umfangs oder von längerer Dauer (z.B. Anmietung von Räumen) sind von der Mitgliederversammlung zu entscheiden. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die im Interesse der Wählergemeinschaft gemachten, im angemessenen Umfang entstandenen
Aufwendungen ersetzt. Über die Frage der Angemessenheit entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der/ die Finanzbeauftragte nicht selbst entscheiden oder sie verneinen will oder der Betrag von 500,- EURO jährlich überschritten wird.
§9 Junge Wähler (JuWähl)
(1) Die Wählergemeinschaft in Remscheid bildet eine Vereinigung der Jungen Wähler (JuWähl) die die Interessen jüngerer Menschen in der WiR vertritt und die WiR wiederum gegenüber jüngeren Remscheiderinnen und Remscheidern repräsentiert.
(2) Die Mitglieder der Wählergemeinschaft in Remscheid, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Mitglieder der Vereinigung, sofern sie dieser Mitgliedschaft nicht widersprechen.
(3) Die Mitglieder der JuWähl wählen aus ihrer Mitte mindestens einen Sprecher und einen Stellvertreter. Diese haben das Recht, beratend an Vorstandssitzungen der Wählergemeinschaft teilzunehmen.
(4) Der Vorstand der Wählergemeinschaft beschließt bis zum 28.2. eines jeden Jahres ein Budget für JuWähl, das mindestens den halben Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder der JuWähl entspricht.
(5) Über das Budget befindet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung der JuWähl. Verwaltet wird es durch den Finanzbeauftragten der Wählergemeinschaft in Remscheid.
(6) JuWähl kann sich ein eigene Satzung und Geschäftsordnung geben. Diese kann regeln:
- die Mitgliedschaft in JuWähl ohne Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft, wobei ein Mindestbeitrag von 50 % der Mitgliedsbeiträge der Wählergemeinschaft erhoben werden muss.
- die Einrichtung eines Vorstandes (wobei der Sprecher der JuWähl sowie mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder Mitglied der Wählergemeinschaft sein müssen)
§10 Auflösung
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder. Liquidatoren für diesen Fall sind vorbehaltlich einer Wahl der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Das Vereinsvermögen fällt ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu.
§11 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Art und Zweck der Änderung müssen in der Einladung angegeben und erläutert werden.
- Ende -