Sach­stands­be­richt zur städ­te­bau­li­chen Sanie­rungs­maß­nah­me „Allee­stra­ße“

W.i.R. bit­ten die Ver­wal­tung in der Sit­zung des Rates am 17. Novem­ber 2022

  • um Dar­stel­lung der bis­he­ri­gen Anar­bei­tun­gen zu dem Pro­jekt „Sanie­rungs­ge­biet Alleestraße“.

Begrün­dung:
Seit Juni 2022 ist das Sanie­rungs­ge­biet und die zuge­hö­ri­ge Sat­zung beschlossen.
Daher hal­ten wir kurz vor Jah­res­ab­lauf eine Infor­ma­ti­on des Rates über den bis­he­ri­gen Sach­stand im Ver­fah­ren für geboten.

Dabei erwar­ten wir ins­be­son­de­re Infor­ma­tio­nen zu den ver­schie­de­nen „Mana­gern“ und deren Auf­ga­ben (Eigen­tü­mer- und Anrai­ner­ge­sprä­che?) sowie Benen­nung der ent­spre­chen­den För­der­ku­lis­se zur deren Refinanzierung:

- Innen­stadt­ma­na­ger
— Sanie­rungs­ma­na­ger (Beschluss aus Novem­ber 2021)
— Sanie­rungs­trä­ger (Beschluss aus Novem­ber 2021)

Aus den Ver­hand­lun­gen um die Allee­stra­ße 28 wur­de bekannt, dass die Ver­wal­tung eine Sanie­rungs­ge­schäfts­stel­le ein­ge­rich­tet hat, die auch ein­schrän­ken­de Beschei­de gegen­über den Bür­gern erlas­sen kann.

Dazu bit­ten wir um Anga­be der Posi­tio­nie­rung im Geschäfts­ver­tei­lungs-/Or­ga­ni­sa­ti­ons­plan und im Stellenplan.

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Ant­wort der Ver­wal­tung zu unse­rer Anfra­ge Mit­tei­lungs­vor­la­ge 16/3480:

Bis­he­ri­ge Arbei­ten im Sanie­rungs­ge­biet Alleestraße
Nach Aus­wei­sung des Sanie­rungs­ge­bie­tes Allee­stra­ße wur­den ins­be­son­de­re fol­gen­de Arbei­ten durchgeführt:
 Vor­be­rei­tung der Ein­tra­gun­gen der Sanie­rungs­ver­mer­ke durch das Amtsgericht
 Vor­be­rei­tung von Immobilienankäufen
 Aus­schrei­bung zur recht­li­chen Beglei­tung bei der Aus­schrei­bung eines Sanierungsträgers
 Vor­be­rei­tung der Aus­schrei­bung eines Sanierungsträgers
 Bear­bei­tung sanie­rungs­recht­li­cher Genehmigungsverfahren

Posi­tio­nie­rung der Sanierungsgeschäftsstelle
Die Sanie­rungs­ge­schäfts­stel­le ist im Fach­dienst Stadt­ent­wick­lung, Ver­kehrs- und Bau­leit­pla­nung in der Abtei­lung Stadt­ent­wick­lung ange­sie­delt. Bereits wäh­rend der Durch­füh­rung der Vor­be­rei­ten­den Unter­su­chun­gen wur­de eine Pro­jekt­grup­pe ins Leben geru­fen. Die­se besteht aus einer Stel­le Stadt­pla­nung, einer Ver­wal­tungs­kraft in Voll­zeit und einer Ver­wal­tungs­kraft in Teil­zeit, wel­che antei­lig neben den wei­te­ren Auf­ga­ben das Sanie­rungs­ge­biet Allee­stra­ße betreu­en. Wegen des Quer­schnitt­cha­rak­ters vie­ler Auf­ga­ben sind auch die Berei­che Lie­gen­schaf­ten, Bau­ord­nung und Boden­ord­nung regel­mä­ßig invol­viert. Ins­be­son­de­re die Bear­bei­tung von sanie­rungs­recht­li­chen Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erfolgt in gemein­sa­mer Zusam­men­ar­beit von Stadt­ent­wick­lung und Bauordnung.

Abgren­zung Innen­stadt­ma­nage­ment – Sanierungsträger
Grund­sätz­lich soll es in der Innen­stadt zukünf­tig drei Ein­rich­tun­gen geben, wel­che durch extern beauf­trag­te Pla­nungs­bü­ros betrie­ben wer­den und eige­ne inhalt­li­che und räum­li­che Kom­pe­tenz­be­rei­che innehaben:
1. Innen­stadt­ma­nage­ment (2022 – 2025, Ver­län­ge­rungs­op­ti­on für 2026)
 U.a. ver­ant­wort­lich für die öffent­li­che Beglei­tung der Maß­nah­men aus dem Kon­zept zur Revi­ta­li­sie­rung der Innenstadt
2. Zen­tren­ma­na­ger (2022 – 31.12.2023)
 Ver­ant­wort­lich für die Umset­zung des Sofort­pro­gram­mes zur Stär­kung der Innen­städ­te und Zen­tren in NRW
3. Sanie­rungs­trä­ger (2023 – ca. 2033)
 Ver­ant­wort­lich für die Umset­zung der Städ­te­bau­li­chen Sanie­rungs­maß­nah­me Alleestraße
Zu berück­sich­ti­gen ist dabei, dass die Begriff­lich­kei­ten Sanie­rungs­ma­na­ger und Sanie­rungs­trä­ger ver­ein­facht dar­ge­stellt als wei­test­ge­hend kon­gru­ent ange­se­hen wer­den kön­nen. Die Druck­sa­che 16/1575 sprach von der Beauf­tra­gung eines Sanie­rungs­trä­gers, wobei das Per­so­nal die­ses Sanie­rungs­trä­gers aus Sanie­rungs­ma­na­ge­rin­nen und Sanie­rungs­ma­na­gern bestehen wird.
Da der Zen­tren­ma­na­ger in Abgren­zung zum Innen­stadt­ma­nage­ment und dem Sanie­rungs­trä­ger mit der rei­nen Leer­stands­be­sei­ti­gung einen eige­nen Schwer­punkt bear­bei­tet, berück­sich­tigt die fol­gen­de Gegen­über­stel­lung allein das Innen­stadt­ma­nage­ment und den Sanierungsträger:

Gegen­über­stel­lung Innen­stadt­ma­nage­ment / Sanierungsträger