Ände­rungs­an­trag zur Neu­fas­sung der Richt­li­ni­en der Stadt Rem­scheid über die Ver­ga­be und den Ver­kauf von Erbbaugrundstücken

W.i.R. bean­tra­gen, den Ent­wurf der Richt­li­nie der Stadt Rem­scheid über die Ver­ga­be und den Ver­kauf von Erb­bau­grund­stü­cken wie folgt zu ändern:

  • Punkt 4, 1. Absatz wird ersetzt durch: Der Erb­bau­zins beträgt für selbst genutz­te Wohn­grund­stü­cke im Pri­vat­ei­gen­tum 2,5 %, für alle sons­tig genutz­ten Erb­bau­rechts­grund­stü­cke wer­den 6 v.H. des Grund­stücks­wer­tes jähr­lich als Erb­bau­zins erho­ben. Als Grund­stücks­wert gilt der jewei­li­ge Verkehrswert. 
  • Punkt 5: Ändern zu letz­ten Absatz in Punkt 4: Abwei­chen­de Rege­lun­gen des Erb­bau­zin­ses sind auf Antrag in begrün­de­ten Ein­zel­fäl­len mög­lich, sie bedür­fen der Zustim­mung des Hauptausschusses.
  • Punkt 9: Aus­nah­men von die­sen Richt­li­ni­en außer­halb der Höhe des Erb­bau­zin­ses bedür­fen der Zustim­mung des für Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten zustän­di­gen Ausschusses.

Begrün­dung:
Aus Sicht der W.i.R. soll eine Absen­kung der För­de­rung pri­va­ter Woh­nungs­bau­er die­nen und nicht gewerb­li­chen Betrei­bern, unab­hän­gig davon, ob die­se in Woh­nungs- oder Gewer­be­im­mo­bi­li­en investieren.
W.i.R. emp­feh­len auch den Ver­zicht auf eine zeit­li­che Staf­fe­lung des Erb­bau­zin­ses, den W.i.R. für zu büro­kra­tisch und kom­pli­ziert hal­ten, zum Bei­spiel im Fall einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung von Wohneigentum.
W.i.R. hal­ten es auch für not­wen­dig, Ent­schei­dun­gen über Ertrags­min­de­run­gen auf­grund der haus­halts­wirt­schaft­li­chen Impli­ka­tio­nen grund­sätz­lich in der Hoheit des Haupt­aus­schus­ses zu ent­schei­den, ana­log zu Ver­äu­ße­run­gen unter Buchwert.
Uns ist der Unter­schied zwi­schen Aus­nah­men und Abwei­chun­gen unklar. Unser For­mu­lie­rungs­vor­schlag soll dabei für mehr Klar­heit sorgen.

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Unse­rem Antrag wur­de lei­der nicht gefolgt.

Die Vor­la­ge wur­de mit fol­gen­den Ände­run­gen beschlossen:
Die vor­ge­schla­ge­ne Neu­fas­sung der Richt­li­ni­en der Stadt Rem­scheid über die Ver­ga­be und den Ver­kauf von Erb­bau­grund­stü­cken wird durch fol­gen­de Punk­te ergänzt:

a) In Nr. 4 – Höhe des Erb­bau­zin­ses – wird als neu­er zwei­ter Absatz ergänzt:
„Für selbst genutz­ten Wohn­raum, öffent­li­chen geför­der­ten Woh­nungs­bau und gemein­nüt­zi­ge Nut­zungs­zwe­cke beträgt der Erb­bau­zins die ers­ten 15 Jah­re 1 v.H. des Grund­stücks­wer­tes pro Jahr, die dar­auf­fol­gen­den 15 Jah­re 2 v.H. des Grund­stücks­wer­tes pro Jahr und anschlie­ßend 3 v.H. des Grund­stücks­wer­tes pro Jahr für die rest­li­che Vertragslaufzeit.
b) In Nr. 4 — Höhe des Erb­bau­zins — wird am Ende des zwei­ten Absat­zes (drit­ter Absatz neu) eingefügt:
„Im Rah­men des Erb­bau­rechts­ver­trags kann ver­ein­bart wer­den, bei der Ände­rung des Erb­bau­zin­ses auf Grund­la­ge des Ver­brau­cher­index bis zu 30 v.H. der Ent­wick­lung des Index­wer­tes nicht zu berücksichtigen.“
c) In Nr. 4 – Höhe des Erb­bau­zins – wird als neu­er vor­letz­ter Absatz ergänzt:
„Bei einer Dau­er des Erb­bau­rechts von weni­ger als 30 Jah­ren wird der Erb­bau­zins und ggf. eine stu­fen­wei­se Anhe­bung des Erb­bau­zins­sat­zes ein­zel­fall­be­zo­gen vereinbart.“
d) Als Nr. 6 (neu) – Nach­ver­hand­lun­gen — wird ergänzt:
„Die Stadt Rem­scheid steht dem Erb­bau­rechts­neh­mer zur Ver­fü­gung, um sich über die Ver­trags­be­zie­hung aus­zu­tau­schen und ggf. ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen ein­ver­nehm­lich anzupassen.“
e) In Nr. 7 (neu, Nr. 6 alt) – Ver­äu­ße­rung und Ende des Erb­bau­rechts – wer­den als neue Sät­ze 1 und 2 ergänzt:
„Der Erb­bau­rechts­neh­mer bedarf zur Ver­äu­ße­rung des Erb­bau­rechts nicht der Zustim­mung des Erb­bau­rechts­ge­bers; der Erb­bau­rechts­neh­mer hat die Ver­äu­ße­rung der Stadt Rem­scheid anzu­zei­gen. Die Stadt Rem­scheid kann sich im Rah­men des Erb­bau­rechts­ver­trags für den Fall der Ver­äu­ße­rung des Erb­bau­rechts ein Vor­kaufs­recht sichern.“
f) In Nr. 7 (neu, Nr. 6 alt) – Ver­äu­ße­rung und Ende des Erb­bau­rechts – wird als letz­ter Satz ergänzt:
„Der Erb­bau­rechts­neh­mer erhält ein Vor­recht für die Erneue­rung des Ver­trags nach Ablauf der Ver­trags­dau­er, wenn die Flä­che nicht in ande­rer Wei­se genutzt wer­den soll.“

Der Rat beschließt die der­art ergänz­te Neu­fas­sung der „Richt­li­ni­en der Stadt Remscheid
über die Ver­ga­be und den Ver­kauf von Erb­bau­grund­stü­cken“. Sie tre­ten zum 01.12.2021 in
Kraft.