W.i.R. beantragen, den Entwurf der Richtlinie der Stadt Remscheid über die Vergabe und den Verkauf von Erbbaugrundstücken wie folgt zu ändern:
- Punkt 4, 1. Absatz wird ersetzt durch: Der Erbbauzins beträgt für selbst genutzte Wohngrundstücke im Privateigentum 2,5 %, für alle sonstig genutzten Erbbaurechtsgrundstücke werden 6 v.H. des Grundstückswertes jährlich als Erbbauzins erhoben. Als Grundstückswert gilt der jeweilige Verkehrswert.
- Punkt 5: Ändern zu letzten Absatz in Punkt 4: Abweichende Regelungen des Erbbauzinses sind auf Antrag in begründeten Einzelfällen möglich, sie bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses.
- Punkt 9: Ausnahmen von diesen Richtlinien außerhalb der Höhe des Erbbauzinses bedürfen der Zustimmung des für Liegenschaftsangelegenheiten zuständigen Ausschusses.
Begründung:
Aus Sicht der W.i.R. soll eine Absenkung der Förderung privater Wohnungsbauer dienen und nicht gewerblichen Betreibern, unabhängig davon, ob diese in Wohnungs- oder Gewerbeimmobilien investieren.
W.i.R. empfehlen auch den Verzicht auf eine zeitliche Staffelung des Erbbauzinses, den W.i.R. für zu bürokratisch und kompliziert halten, zum Beispiel im Fall einer Weiterveräußerung von Wohneigentum.
W.i.R. halten es auch für notwendig, Entscheidungen über Ertragsminderungen aufgrund der haushaltswirtschaftlichen Implikationen grundsätzlich in der Hoheit des Hauptausschusses zu entscheiden, analog zu Veräußerungen unter Buchwert.
Uns ist der Unterschied zwischen Ausnahmen und Abweichungen unklar. Unser Formulierungsvorschlag soll dabei für mehr Klarheit sorgen.
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Unserem Antrag wurde leider nicht gefolgt.
Die Vorlage wurde mit folgenden Änderungen beschlossen:
Die vorgeschlagene Neufassung der Richtlinien der Stadt Remscheid über die Vergabe und den Verkauf von Erbbaugrundstücken wird durch folgende Punkte ergänzt:
a) In Nr. 4 – Höhe des Erbbauzinses – wird als neuer zweiter Absatz ergänzt:
„Für selbst genutzten Wohnraum, öffentlichen geförderten Wohnungsbau und gemeinnützige Nutzungszwecke beträgt der Erbbauzins die ersten 15 Jahre 1 v.H. des Grundstückswertes pro Jahr, die darauffolgenden 15 Jahre 2 v.H. des Grundstückswertes pro Jahr und anschließend 3 v.H. des Grundstückswertes pro Jahr für die restliche Vertragslaufzeit.
b) In Nr. 4 — Höhe des Erbbauzins — wird am Ende des zweiten Absatzes (dritter Absatz neu) eingefügt:
„Im Rahmen des Erbbaurechtsvertrags kann vereinbart werden, bei der Änderung des Erbbauzinses auf Grundlage des Verbraucherindex bis zu 30 v.H. der Entwicklung des Indexwertes nicht zu berücksichtigen.“
c) In Nr. 4 – Höhe des Erbbauzins – wird als neuer vorletzter Absatz ergänzt:
„Bei einer Dauer des Erbbaurechts von weniger als 30 Jahren wird der Erbbauzins und ggf. eine stufenweise Anhebung des Erbbauzinssatzes einzelfallbezogen vereinbart.“
d) Als Nr. 6 (neu) – Nachverhandlungen — wird ergänzt:
„Die Stadt Remscheid steht dem Erbbaurechtsnehmer zur Verfügung, um sich über die Vertragsbeziehung auszutauschen und ggf. vertragliche Vereinbarungen einvernehmlich anzupassen.“
e) In Nr. 7 (neu, Nr. 6 alt) – Veräußerung und Ende des Erbbaurechts – werden als neue Sätze 1 und 2 ergänzt:
„Der Erbbaurechtsnehmer bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts nicht der Zustimmung des Erbbaurechtsgebers; der Erbbaurechtsnehmer hat die Veräußerung der Stadt Remscheid anzuzeigen. Die Stadt Remscheid kann sich im Rahmen des Erbbaurechtsvertrags für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht sichern.“
f) In Nr. 7 (neu, Nr. 6 alt) – Veräußerung und Ende des Erbbaurechts – wird als letzter Satz ergänzt:
„Der Erbbaurechtsnehmer erhält ein Vorrecht für die Erneuerung des Vertrags nach Ablauf der Vertragsdauer, wenn die Fläche nicht in anderer Weise genutzt werden soll.“
Der Rat beschließt die derart ergänzte Neufassung der „Richtlinien der Stadt Remscheid
über die Vergabe und den Verkauf von Erbbaugrundstücken“. Sie treten zum 01.12.2021 in
Kraft.