W.i.R. bitten in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Mobilität am 09. Januar 2025 um Beantwortung folgender Frage:
- Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Zuständigkeit des Hauptausschusses bei einigen Liegenschaftsangelegenheiten?
Begründung:
Im Hauptausschuss und Ausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen am 07.11.2024 wurden Ankäufe von einigen Liegenschaften beschlossen. Dies betraf das Gebäude Alleestraße 21–25, die Gemarkung Bergisch Born Flur 20 Flurstücke 31, 32, 33, 37, 38 und 50, die Gemarkung Fünfzehnhöfe Flur 13 Flurstücke 102, 103 und 110 und der Ankauf eines Gebäudes an der Elberfelder Straße.
Laut Zuständigkeitsordnung ist der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität für alle Liegenschaften zuständig, die nicht dem Hauptausschuss übertragen wurden (Ziffer 11.2).
Laut aktueller Zuständigkeitsordnung sind „nur“ Angelegenheiten des Designer Outlet Centers dem Hauptausschuss übertragen worden.
Daher möchten W.i.R. für zukünftige Ankäufe von Liegenschaften wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Hauptausschuss diese Entscheidung an sich ziehen kann und nicht wie unserer Meinung nach im üblichen Fall der Rat.
Mit der Vorlage 16/6987 gibt die Verwaltung eine Antwort auf unsere Anfrage.
Gem. § 41 Abs. 2 GO NRW kann der Rat Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen. Hiervon hat der Rat der Stadt Remscheid Gebrauch gemacht. Die übertragenen Angelegenheiten sind in der Zuständigkeitsordnung aufgeführt.
Unter Abs. 11 Ziff 1 ist die Entscheidung über den Ankauf und die Veräußerung von Grundvermögen, soweit mindestens der Bilanzwert erzielt wird, dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität übertragen.
Dies wird jedoch in Ziff. 2 eingeschränkt:
Hiernach hat der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität (nur) das Empfehlungsrecht in wichtigen Liegenschaftsangelegenheiten, die dem Hauptausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen zur Entscheidung übertragen sind.
Die Frage, welche Liegenschaftsangelegenheiten als wichtig anzusehen sind, entscheidet der Oberbürgermeister im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.