W.i.R. bitten in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Mobilität am 09. Januar 2025 um Beantwortung folgender Frage:
- Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Zuständigkeit des Hauptausschusses bei einigen Liegenschaftsangelegenheiten?
Begründung:
Im Hauptausschuss und Ausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen am 07.11.2024 wurden Ankäufe von einigen Liegenschaften beschlossen. Dies betraf das Gebäude Alleestraße 21–25, die Gemarkung Bergisch Born Flur 20 Flurstücke 31, 32, 33, 37, 38 und 50, die Gemarkung Fünfzehnhöfe Flur 13 Flurstücke 102, 103 und 110 und der Ankauf eines Gebäudes an der Elberfelder Straße.
Laut Zuständigkeitsordnung ist der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität für alle Liegenschaften zuständig, die nicht dem Hauptausschuss übertragen wurden (Ziffer 11.2).
Laut aktueller Zuständigkeitsordnung sind „nur“ Angelegenheiten des Designer Outlet Centers dem Hauptausschuss übertragen worden.
Daher möchten W.i.R. für zukünftige Ankäufe von Liegenschaften wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Hauptausschuss diese Entscheidung an sich ziehen kann und nicht wie unserer Meinung nach im üblichen Fall der Rat.