Ein­heit­li­che Grund­sät­ze für Inves­ti­ti­ons- und Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen festlegen

Am 6.10.2016 hat der Haupt‑, Finanz- und Betei­li­gungs­aus­schuss beschlos­sen: „Das Rech­nungs­prü­fungs­amt möge in Zusam­men­ar­beit mit der Käm­me­rei ein­heit­li­che Grund­sät­ze für Inves­ti­ti­ons- und Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen fest­le­gen und deren kor­rek­te Ein­hal­tung überwachen“.

Für den Rech­nungs­prü­fungs­aus­schuss am 17.06.2021 bit­ten W.i.R. daher um Beant­wor­tung fol­gen­der Fragen:

  • Sind die Grund­sät­ze eingeführt?
  • Wenn ja, wie lau­ten diese?
  • Wenn noch nicht erar­bei­tet, wann ist mit die­sen zu rechnen?
  • Gibt es bereits eine Vor­ga­be für den inner­halb der Stadt­ver­wal­tung zu nut­zen­den inter­nen Zins­fuß bei Barwertberechnungen?

Begrün­dung:

Die aus Sicht der W.i.R. aben­teu­er­li­che Ver­gleichs­rech­nung bei einem poten­zi­el­len Ver­kauf eines Erb­pacht­grund­stü­ckes hat aus unse­rer Sicht noch ein­mal deut­lich gemacht, dass für Inves­ti­ti­ons- und Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nun­gen drin­gend eine ein­heit­li­che und pro­fes­sio­nel­le Vor­ge­hens­wei­se gewählt wer­den muss. Dies hat die W.i.R. bereits in 2016 bemän­gelt und des­halb den oben ste­hen­den Beschluss erwirkt, des­sen Wir­kung wir vermissen.

Wir hal­ten dies auch hin­sicht­lich des seit lan­gem gefor­der­ten IKS-Sys­tems für eine Not­wen­dig­keit, wes­we­gen W.i.R. uns nach dem aktu­el­len Stand erkun­di­gen wollen.

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die unbe­frie­dig­te Ant­wort der Ver­wal­tung fin­den Sie hier