W.i.R. stellt in der Sitzung des Rates am 13. Februar 2025 folgenden Antrag zur Abstimmung:
• Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Remscheid wird wie folgt geändert:
1. in Ziffer 2 – Hauptausschuss und Ausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen
a) Nummer 14 „Entscheidungen über projektbezogene Liegenschaftsangelegenheiten mit strategischen Zielen wie ein Outet Center, die durch einen Ratsbeschluss übertragen sind;“
2. In Ziffer 11 – Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität a) Nummer 1 „Entscheidung über den Ankauf und die Veräußerung von Grundvermögen, soweit mindestens der Bilanzwert erzielt wird und nicht durch einen Ratsbeschluss auf den Hauptausschuss übertragen ist. Entscheidung über die Belastung von Grundvermögen. Grundstücksgeschäfte im Wert von unter 50.000 € gelten als Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß 41 Abs. 3 GO NRW;“
b) Nummer 2 „Empfehlungsrecht in allen Liegenschaftsangelegenheiten, die dem Hauptausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen zur Entscheidung durch einen Ratsbeschluss übertragen sind;“
Begründung:
In dieser Wahlperiode gab es immer wieder Beschlussvorlagen der Verwaltung zu Grundstücksankäufen, welche vom Hauptausschuss entschieden wurden, obwohl diese unserer Meinung nach laut Zuständigkeitsordnung der Stadt Remscheid (Beschluss zum Beginn der Wahlperiode) vom Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität hätten entschieden werden müssen.
In einer Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage 16/6986 heißt es dazu: „Dies wird jedoch in Ziff. 2 eingeschränkt: Hiernach hat der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Mobilität (nur) das Empfehlungsrecht in wichtigen Liegenschaftsangelegenheiten, die dem Hauptausschuss für nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung und Finanzen zur Entscheidung übertragen sind. Die Frage, welche Liegenschaftsangelegenheiten als wichtig anzusehen sind, entscheidet der Oberbürgermeister im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.“ Leider ist in der Zuständigkeitsordnung nicht klar dargestellt, was „wichtige Liegenschaftsangelegenheiten“ sind und auch nicht, von wem diese auf den Hauptausschuss übertragen werden. In der Zuständigkeitsordnung für den Hauptausschuss (Ziffer 2) ist zu Liegenschaftsangelegenheiten, außer Outlet, nichts aufgeführt.
Da während der 16. Wahlperiode einige Entscheidungen bei Liegenschaftsangelegenheiten im Hauptausschuss, ohne ersichtliche Übertragung, getroffen wurden, sind wir der Meinung, dass mit dieser Textänderung in der Zuständigkeitsordnung eine bessere Klarheit hergestellt wird, welcher Ausschuss wann die Entscheidung trifft.