Ände­rung der Zuständigkeitsordnung

W.i.R. stellt in der Sit­zung des Rates am 13. Febru­ar 2025 fol­gen­den Antrag zur Abstimmung:
• Die Zustän­dig­keits­ord­nung der Stadt Rem­scheid wird wie folgt geändert:

1. in Zif­fer 2 – Haupt­aus­schuss und Aus­schuss für nach­hal­ti­ge Ent­wick­lung, Digi­ta­li­sie­rung und Finanzen
a) Num­mer 14 „Ent­schei­dun­gen über pro­jekt­be­zo­ge­ne Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten mit stra­te­gi­schen Zie­len wie ein Outet Cen­ter, die durch einen Rats­be­schluss über­tra­gen sind;“

2. In Zif­fer 11 – Aus­schuss für Wirt­schafts­för­de­rung und Mobi­li­tät a) Num­mer 1 „Ent­schei­dung über den Ankauf und die Ver­äu­ße­rung von Grund­ver­mö­gen, soweit min­des­tens der Bilanz­wert erzielt wird und nicht durch einen Rats­be­schluss auf den Haupt­aus­schuss über­tra­gen ist. Ent­schei­dung über die Belas­tung von Grund­ver­mö­gen. Grund­stücks­ge­schäf­te im Wert von unter 50.000 € gel­ten als Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung gemäß 41 Abs. 3 GO NRW;“
b) Num­mer 2 „Emp­feh­lungs­recht in allen Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten, die dem Haupt­aus­schuss für nach­hal­ti­ge Ent­wick­lung, Digi­ta­li­sie­rung und Finan­zen zur Ent­schei­dung durch einen Rats­be­schluss über­tra­gen sind;“

Begrün­dung:
In die­ser Wahl­pe­ri­ode gab es immer wie­der Beschluss­vor­la­gen der Ver­wal­tung zu Grund­stücks­an­käu­fen, wel­che vom Haupt­aus­schuss ent­schie­den wur­den, obwohl die­se unse­rer Mei­nung nach laut Zustän­dig­keits­ord­nung der Stadt Rem­scheid (Beschluss zum Beginn der Wahl­pe­ri­ode) vom Aus­schuss für Wirt­schafts­för­de­rung und Mobi­li­tät hät­ten ent­schie­den wer­den müssen.
In einer Ant­wort der Ver­wal­tung auf unse­re Anfra­ge 16/6986 heißt es dazu: „Dies wird jedoch in Ziff. 2 ein­ge­schränkt: Hier­nach hat der Aus­schuss für Wirt­schafts­för­de­rung und Mobi­li­tät (nur) das Emp­feh­lungs­recht in wich­ti­gen Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten, die dem Haupt­aus­schuss für nach­hal­ti­ge Ent­wick­lung, Digi­ta­li­sie­rung und Finan­zen zur Ent­schei­dung über­tra­gen sind. Die Fra­ge, wel­che Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten als wich­tig anzu­se­hen sind, ent­schei­det der Ober­bür­ger­meis­ter im Rah­men des pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens.“ Lei­der ist in der Zustän­dig­keits­ord­nung nicht klar dar­ge­stellt, was „wich­ti­ge Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten“ sind und auch nicht, von wem die­se auf den Haupt­aus­schuss über­tra­gen wer­den. In der Zustän­dig­keits­ord­nung für den Haupt­aus­schuss (Zif­fer 2) ist zu Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten, außer Out­let, nichts aufgeführt.
Da wäh­rend der 16. Wahl­pe­ri­ode eini­ge Ent­schei­dun­gen bei Lie­gen­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten im Haupt­aus­schuss, ohne ersicht­li­che Über­tra­gung, getrof­fen wur­den, sind wir der Mei­nung, dass mit die­ser Text­än­de­rung in der Zustän­dig­keits­ord­nung eine bes­se­re Klar­heit her­ge­stellt wird, wel­cher Aus­schuss wann die Ent­schei­dung trifft.