Eltern­geld gehört nicht in Berech­nung des Ein­kom­mens bei Elternbeiträgen

W.i.R. stel­len nach­fol­gen­den Antrag zur Abstimmung:

Im § 5 Absatz 3 Satz 2 der Neu­fas­sung der Sat­zun­gen der Stadt Rem­scheid über die Erhe­bung von Eltern­bei­trä­gen für die Inan­spruch­nah­me von Kin­der­ta­ges­pfle­ge, von Plät­zen in Tages­ein­rich­tun­gen für Kin­der und bei Teil­nah­me an außer­un­ter­richt­li­chen Ange­bo­ten Offe­ner Ganz­tags­schu­len im Pri­mär­be­reich vom XX.XX.2024, gül­tig ab 01.08.2024, wird das Wort „Eltern­geld“ ersatz­los gestrichen.

Begrün­dung:
Auch in den vor­an­ge­gan­ge­nen Sat­zun­gen aus 2011, 2016 und 2021 wur­de expli­zit das Eltern­geld zur Ein­kom­menser­mitt­lung nicht hinzugezogen.
(Aus­zug aus § 5 die­ser Sat­zun­gen: „…Das Kin­der­geld und evtl. Zuschlä­ge nach dem
Bun­des­kin­der­geld­ge­setz und ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten sowie das Eltern­geld nach dem
Bun­des­el­tern­geld­ge­setz sind nicht hinzuzurechnen. …“ )
Wir sind der Mei­nung, dass die­se vom Bund finan­zi­ell unter­stüt­zen­de Maß­nah­me, durch die hier ange­streb­te Ein­be­zie­hung in die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit der Fami­li­en, ihren Sinn und Zweck verliert.