Inklu­si­ons­rat

Unse­re Mit­glie­der im Inklusionsrat

zur Zeit haben WiR kein Mit­glied im Inklusionsrat

Inklu­si­ons­rat

Geschäfts­füh­rung: Zen­tra­ler Sitzungsdienst

Zustän­dig­keit bzw. abschlie­ßen­de Entscheidung:

Bera­tungs­gre­mi­um; es kön­nen kei­ne Ent­schei­dungs­zu­stän­dig­kei­ten über­tra­gen wer­den. Sei­ne Auf­ga­ben sind:

  1. Der Inklu­si­ons­rat kann sich im Sin­ne sei­nes Auf­tra­ges mit allen Ange­le­gen­hei­ten der Gemein­de befas­sen. Ins­be­son­de­re soll er den in Rem­scheid leben­den Behin­der­ten bei der Bewäl­ti­gung ihrer Pro­ble­me und der Ver­tre­tung ihrer Inter­es­sen behilf­lich sein. Er soll den Kon­takt zu den in Rem­scheid täti­gen Behin­der­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen, Selbst­hil­fe­grup­pen und zustän­di­gen städ­ti­schen Dienst­stel­len pflegen.
  2. Der Inklu­si­ons­rat soll zudem mit Unter­stüt­zung und Hil­fe des Rates der Stadt und der Ver­wal­tung die berech­tig­ten Ansprü­che und For­de­run­gen der behin­der­ten Bürger/innen Rem­scheids gel­tend machen.
  3. Der Inklu­si­ons­rat ist berech­tigt, in allen behin­der­ten­re­le­van­ten Ange­le­gen­hei­ten, einem Fach­aus­schuss oder der Ober­bür­ger­meis­te­rin Vor­schlä­ge zu machen oder Anre­gun­gen zu geben. Berät der Rat oder ein Aus­schuss über Ange­le­gen­hei­ten, die auf einen Vor­schlag oder eine Anre­gung des Inklu­si­ons­ra­tes zurück­ge­hen, haben der Vor­sit­zen­de oder des­sen Stell­ver­tre­ter das Recht, dazu in der Sit­zung gehört zu wer­den. Mit Vor­schlä­gen und Anre­gun­gen, die der Inklu­si­ons­rat beschlos­sen hat, hat sich das zustän­di­ge Gemein­de­or­gan unver­züg­lich zu befas­sen. Der Inklu­si­ons­rat ist anschlie­ßend über das Ergeb­nis zu unter­rich­ten; bei Hin­de­rungs­grün­den für eine zügi­ge Behand­lung ist dem Bei­rat ein Zwi­schen­be­richt zu geben.
  4. Die Ver­wal­tung lei­tet Vor­la­gen, die behin­der­ten­re­le­van­te Ange­le­gen­hei­ten betref­fen, vor der Bera­tung in Rat, Aus­schüs­sen oder Bezirks­ver­tre­tun­gen dem Inklu­si­ons­rat zur Kennt­nis­nah­me zu. Der Inklu­si­ons­rat nimmt in der nach­fol­gen­den Bera­tung bei Bedarf in den zustän­di­gen Gre­mi­en Stellung.
  5. Der Inklu­si­ons­rat hat das Recht, Anfra­gen an die Ver­wal­tung zu stel­len.  (Ziff. 19.3. u. fol­gen­de der Hauptsatzung)