Unsere Mitglieder im Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderung
zur Zeit haben WiR kein Mitglied im Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderung
Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderung
Geschäftsführung: Zentraler Sitzungsdienst
Zuständigkeit bzw. abschließende Entscheidung:
Beratungsgremium; es können keine Entscheidungszuständigkeiten übertragen werden. Seine Aufgaben sind:
- Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen kann sich im Sinne seines Auftrages mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere soll er den in Remscheid lebenden Behinderten bei der Bewältigung ihrer Probleme und der Vertretung ihrer Interessen behilflich sein. Er soll den Kontakt zu den in Remscheid tätigen Behindertenorganisationen, Selbsthilfegruppen und zuständigen städtischen Dienststellen pflegen.
- Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen soll zudem mit Unterstützung und Hilfe des Rates der Stadt und der Verwaltung die berechtigten Ansprüche und Forderungen der behinderten Bürger/innen Remscheids geltend machen.
- Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ist berechtigt, in allen behindertenrelevanten Angelegenheiten, einem Fachausschuss oder der Oberbürgermeisterin Vorschläge zu machen oder Anregungen zu geben. Berät der Rat oder ein Ausschuss über Angelegenheiten, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung des Behindertenbeirates zurückgehen, haben der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Recht, dazu in der Sitzung gehört zu werden. Mit Vorschlägen und Anregungen, die der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen beschlossen hat, hat sich das zuständige Gemeindeorgan unverzüglich zu befassen. Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen ist anschließend über das Ergebnis zu unterrichten; bei Hinderungsgründen für eine zügige Behandlung ist dem Beirat ein Zwischenbericht zu geben.
- Die Verwaltung leitet Vorlagen, die behindertenrelevante Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung in Rat, Ausschüssen oder Bezirksvertretungen dem Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zur Kenntnisnahme zu. Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen nimmt in der nachfolgenden Beratung bei Bedarf in den zuständigen Gremien Stellung.
- Der Beirat für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen. (Ziff. 19.3. u. folgende der Hauptsatzung)
